Statuten

des Vereines

BURGENLÄNDISCHER BLASMUSIKVERBAND

genehmigt von der Generalversammlung am 26. März 2023 in Eisenstadt

§ 1

Name und Sitz des Vereines

(1)   Der Verein führt den Namen „Burgenländischer Blasmusikverband“ (kurz BBV genannt).
(2) Er ist überparteilich und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf das Bundesland Burgenland. Er hat seinen Sitz in Eisenstadt.
   

§ 2

Zweck des Vereines

(1) Der BBV verfolgt insbesondere folgende Ziele:
  a)   Die Pflege und Erhaltung der Blasmusikkultur,
  b) darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens,
  c) die künstlerische und wirtschaftliche Förderung der ordentlichen Mitglieder,
  d) die Vertretung gemeinsamer Interessen aller dem BBV angehörigen Mitglieder,
  e) die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und Funktionäre sowie Kapellmeister und Musiker der dem BBV angehörigen Mitglieder,
  f) die Herstellung von Verbindungen mit ähnlichen in- und ausländischen Organisationen, insbesondere mit dem Österreichischen Blasmusikverband (kurz ÖBV genannt),
  g) die Festigung der Kameradschaft und gegenseitigen Achtung zwischen den Mitgliedern sowie Musikern.
(2) Der BBV bezweckt den Zusammenschluss der Musikvereine und Kapellen, welche vergleichbaren Zielen und Zwecken verfolgen und dienen.
(3) Die Tätigkeit des BBV dient ausschließlich und unmittelbar den angeführten Zielen und Zwecken. 
   

§ 3

Mittel zur Erreichung der Ziele

  Der Erreichung der Ziele des BBV dienen insbesondere:
  a)  laufende Kontakte zwischen BBV und den Mitgliedern,
  b) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Kapellmeister, Musiker und Funktionäre,
  c) gemeinsame Veranstaltungen,
  d) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Jungmusiker.
     

§ 4

Beschaffung der Geldmittel

  Die zur Erreichung der Ziele des BBV erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
  a) Beiträge der Mitglieder,
  b) Subventionen,
  c) Einnahmen aus Einrichtungen und Veranstaltungen,
  d) sonstige Zuwendungen.
     

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Der BBV besteht aus
  a) ordentlichen Mitgliedern,
  b) unterstützenden Mitgliedern,
  c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Musikverein und jede Musikkapelle werden, der/die die Pflege und Erhaltung der Blasmusikkultur zum Ziele hat.
(3) Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, die den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(4) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den BBV oder die Blasmusik außerordentliche Verdienste erworben hat und von der Generalversammlung über Vorschlag des Landesvorstandes hiezu ernannt wird.
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
   

§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
  a) durch Austritt,
  b) durch Ausschluss,
  c) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt ist dem Landesobmann schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) bekannt zu geben. Allfällige noch offene Verbindlichkeiten gegenüber dem BBV sind vorher restlos zu begleichen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
  a) die Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate nicht entrichtet wurden.
  b) Beschlüsse der Organe des BBV missachtet werden,
  c) das Ansehen und die Ziele des BBV, insbesondere seines überparteilichen Charakters, gefährdet oder verletzt werden.
  d)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in lit. b. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Landesvorstandes beschlossen werden.
(4) Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen; das betroffene Mitglied ist davon mittels eingeschriebenen Briefes zu benachrichtigen. Der Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht kein Rechtsmittel zu.
(5) Wird ein Funktionär vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ausgeschlossen, ist vom Landesvorstand bis zur Nachwahl eine wählbare Person für diese Funktion namhaft zu machen.
   

§ 7

Mitgliedsbeiträge

  Die Höhe und die Fälligkeit der von den ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern alljährlich zu leistenden Beiträge werden entsprechend den finanziellen Notwendigkeiten vom Vorstand der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. In begründeten Fällen können ordentliche und unterstützende Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung von der Pflicht zur Beitragsleistung entbunden werden.
   

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
  a) bei allen Wahlen und Beschlüssen durch ihre Vertreter das Stimmrecht auszuüben,
  b) vorzugsweise durch ihre Mitglieder Funktionen im BBV zu übernehmen,
  c) 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich Anträge an diese einzubringen,
(2) Die unterstützenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen, in welchen sie mit beratender Stimme vertreten sind.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
  a) die Interessen und die Ziele des Verbandes nach Kräften zu fördern und zu unterstützen,
  b) alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Ansehens und des Zweckes des Verbandes führen könnte,
  c) die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten,
  d) das Schiedsgericht anzuerkennen und sich dem Spruch des Schiedsgerichtes zu unterwerfen,
  e) den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.
     

§ 9

Aktives und passives Wahlrecht

(1) Das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung haben die ordentlichen Mitglieder des BBV, sowie die Mitglieder des Vorstandes. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder wird durch je zwei Vertreter ausgeübt.
(2) Das passive Wahlrecht in die Organe des Verbandes haben physische Personen, welche nach Möglichkeit Mitglieder bzw. Funktionäre der ordentlichen Mitglieder sind.
(3) Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss aus dem Kreis der Mitglieder oder der gewählten Funktionäre der ordentlichen Mitglieder kommen.
   

§ 10

Organe des BBV

(1) Die Organe des BBV sind:
  a) die Generalversammlung
  b) der Landesvorstand
  c) das Präsidium
  d) der Landesobmann
  e) die Bezirksleitungen
  f) der Kontrollausschuss
(2) Der Landesvorstand und das Präsidium können zur Behandlung spezieller Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
(3) Die Sitzungen aller Organe des Vereins können mit physischer Anwesenheit der Mitglieder aber auch mittels virtueller Versammlung (z.B. Videokonferenz) oder einer Mischform (‚Hybrid‘) stattfinden. Für die virtuelle Teilnahme muss von jedem Ort aus eine akustische und möglichst auch optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit zur Verfügung stehen und der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben sich zu Wort zu melden und in geeigneter Form an Abstimmungen teilnehmen können. 
   

§ 11

Gültigkeit von Beschlüssen

(1) Beschlüsse von Organen des Verbandes sind nur gültig, wenn die,
  a) Organsitzungen ordnungsgemäß, d.h. den Statuten entsprechend, einberufen wurden,
  b) die Tagesordnung, sowie Ort und Beginn der Sitzung rechtzeitig, d.h. mindestens zwei (Vorstand, Präsidium, Bezirksversammlung) bzw. drei Wochen (Generalversammlung) vor Beginn der Sitzung schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegeben Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) bekannt geben wurde,
  c) die Beschlussfähigkeit gegeben und
  d) die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst wurden - ausgenommen vom Vorgehen lit a-c ist §11 (3)
(2) Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges" ist keine Beschlussfassung mehr möglich.
(3) Der Vorstand und auch das Präsidium können ihre Beschlüsse auch in schriftlicher Form (z.B. per E-Mail, …) fassen (Umlaufbeschlüsse). Die Gültigkeit derartiger Beschlüsse setzt voraus, dass alle stimmberechtigten Vorstands- oder Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken können und, unabhängig von der Entscheidung in der Sache, ihre Zustimmung zur jeweiligen Abstimmung im schriftlichen Wege per E-Mail erteilen. Ist auch nur ein stimmberechtigtes Vorstands- oder Präsidiumsmitglied mit der Abstimmung in schriftlicher Form nicht einverstanden, so ist diese Abstimmung in der nächstfolgenden Vorstands- bzw. Präsidiumssitzung zu wiederholen. Umlaufbeschlüsse sind in der drauffolgenden Vorstands- bzw. Präsidiumssitzung als solche gekennzeichnet zu protokollieren.
   

§ 12

Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  b) schriftlichen Antrag bei mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,
  c) Verlangen des Kontrollausschusses (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 21 Abs. 5 erster Satz dieser Statuten),
  d) Beschluss des Kontrollausschusses (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 21 Abs. 5 letzter Satz dieser Statuten),
  e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 4 letzter Satz dieser Statuten),
  binnen 4 Wochen statt.
(4) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 2 und Abs. 3 lit. a - c), durch den Kontrollausschuss (Abs. 3 lit. d), oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 3 lit. e)
(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzureichen.
(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, sowie zur Wahl des Wahlvorstandes – können nur zur Tagesordnung und über Anträge gefasst werden, die spätestens zwei Wochen vor Beginn der Generalversammlung beim Landesvorstand schriftlich eingelangt sind, gefasst werden.
(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder sowie die Mitglieder des Kontrollausschusses und die vom Landesvorstand beigezogenen Fachexperten teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die ordentlichen Mitglieder haben zwei Stimmen, die durch ihre nominierten und anwesenden Vertreter ausgeübt werden – jede physische Person hat eine Stimme.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen  
(9) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des BBV ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten erforderlich.
(10)   Die Abstimmungen erfolgen, wenn die Generalversammlung nichts anders beschließt, öffentlich. Wahlen erfolgen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschließt, geheim.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(12) Vor Beginn der Wahl des Landesvorstandes sowie des Kontrollausschusses hat die Generalversammlung einen Vorsitzenden, der die Wahl zu leiten hat, sowie zwei Beisitzer zu bestimmen. Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie des Kontrollausschusses sind mittels Stimmzettel entweder einzeln oder gemeinsam auf einem Stimmzettel zu wählen. Der Vorsitzende hat mit den beiden Beisitzern zu überprüfen, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen mit der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten übereinstimmt, widrigenfalls die Wahl zu wiederholen ist. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Die Wahl ist so lange zu wiederholen, bis ein Wahlwerber die geforderte Mehrheit erhalten hat. Dann ist das Ergebnis der Wahl festzustellen, der Generalversammlung mitzuteilen und der Vorsitz dem gewählten Landesobmann zu übergeben. Ist infolge Ausscheidens eines Mitgliedes des Landesvorstandes oder des Kontrollausschusses eine Nachwahl erforderlich, ist die Wahl nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen.
   

§ 13

Aufgaben der Generalversammlung

  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes der Organwalter und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechungsprüfer,
  b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Landesvorstandes und des Kontrollausschusses und des Vorsitzenden und des Vorsitzenden Stellvertreters des Schiedsgerichtes,
  c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Kontrollausschusses und dem Verband,
  d) Entlastung des Landesvorstandes,
  e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, und Entbindung ordentlicher und unterstützender Mitglieder in begründeten Fällen vom Mitgliedsbeitrag auf Antrag des Vorstandes
  f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes,
  h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
     

§ 14

Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Landesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(2) Die Funktionsperiode des Landesvorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Landesvorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Landesvorstand wird vom Landesobmann im Allgemeinen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginns einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Landesvorstandsmitglied den Landesvorstand einberufen. 
(4) Der Landesvorstand hat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzutreten, wenn dies von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktions-Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
   

§ 15

Aufgaben des Landesvorstands

(1) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In besonders dringenden Fällen kann auch eine telegrafische, fernmündliche oder elektronische (mittels Telefax oder E-Mail) Einberufung ohne Angabe der Tagesordnung erfolgen. Wird eine Sitzung aus Dringlichkeitsgründen unter Außerachtlassung der hierfür vorgesehenen Einberufungsfrist einberufen, ist in der Einladung zur Sitzung die Dringlichkeit zu begründen und zu Beginn der Sitzung zu beschließen.
(3) Der Landesvorstand besteht in der Regel aus:
  a) dem Landesobmann
  b) dem Landeskapellmeister
  c) dem Landesjugendreferenten
  d) dem Landesstabführer
  e) dem Schriftführer
  f) dem Finanzreferenten
  g) dem Medienreferenten
  h) dem IT-Referenten
  i) den Obmännern der Bezirksleitungen
  Die Funktionen lit a-h, können mit einem (mehreren) Stellvertreter(n) besetzt werden.
(4) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
  b) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung,
  d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit und die Vereinsgebarung.
  e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten oder dem Präsidium übertragen sind,
  f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  g) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
  h) Festlegung von Richtlinien für die Vergütung von Aufwendungen (Reisekosten, Diäten) für Funktionäre sowie von Honoraren für vom BBV eingesetzte Lehrer, Vortragende, Wertungsrichter usw. ,
  i) Festlegung des Arbeitsprogramms,
  j) Beschlussfassung von Richtlinien für Wertungsspiele auf Landes- und Bezirksebene,
  k) Kooptierung von Beiräten mit beratender Stimme,
  l) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern der Landesleitung und dem Verband.
  m) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
  n) Erstellung eines Ehrenzeichenstatuts
  o) alle Aufgaben, die nach diesem Statut nicht anderen Organen zugewiesen sind - die Aufgaben und Aktivitäten sind fest zu legen.
(6) Der Landesvorstand kann eine Person mit der Führung der Geschäfte auf bestimmte Zeit betrauen und während dieser Zeit mit einem Funktionstitel („geschäftsführender Obmann“) versehen. 
   

§ 16

 Das Präsidium

(1)  Das Präsidium besteht aus:
  a) dem Landesobmann,
  b) dem Landeskapellmeister,
  c) dem Landesjugendreferenten,
  d) dem Landesstabführer,
  e) dem Schriftführer,
  f) dem Finanzreferenten,
  g) dem Medienreferenten,
  h) dem IT-Referenten
  Im Verhinderungsfall können sie durch den jeweiligen Stellvertreter vertreten werden.
(2) Das Präsidium hat unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung folgende Aufgaben:
  a) Führung der laufenden Geschäfte und Vorbereitung für den Landesvorstand
  b) Ehrung verdienter Persönlichkeiten, Funktionäre oder Musiker entsprechend dem vom Landesvorstand beschlossenen Richtlinien zur Verleihung von Ehrenzeichen,
  c) Erstellung eines Finanzplanes zur Vorlage an den Vorstand,
  d) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und des Landesvorstandes,
  e) Anbahnung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu anderen in- und ausländischen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Funktions-Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.
   

§ 17

 Der Landesobmann

(1) Der Landesobmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt den BBV nach außen und innen. Er führt den Vorsitz bei sämtlichen Sitzungen und Tagungen der Organe des BBV, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er zeichnet alle Schriftstücke, Bekanntmachungen und Urkunden und ist für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Landesvorstandes und des Präsidiums verantwortlich.
(2) In finanziellen Angelegenheiten hat er gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu zeichnen. Wird ein Mitglied des Landesvorstandes mit der Geschäftsführung des Verbandes betraut, vertritt dieses den Landesobmann im Verhinderungsfalle und im Einvernehmen mit diesem.
(3) Wettbewerbsurkunden werden vom Landesobmann und vom jeweiligen Funktionsträger unterschrieben.
(4) Er hat für einen ordentlichen Kanzleibetrieb zu sorgen, den Bürobedarf zu überprüfen und für die Anlegung eines Archivs Sorge zu tragen.
   

§ 18

Aufgaben von Funktionsträgern

(1) Der Landeskapellmeister hat die musikalischen Belange im Landesvorstand zu vertreten. Er berät den Landesobmann in allen musikalischen Fragen. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Kapellmeistern sowie die Ausrichtung von Wertungsspielen. Zur Herstellung eines möglichst engen Zusammenwirkens mit den Bezirkskapellmeistern kann er im Einvernehmen mit dem Landesobmann diese zu Besprechungen einberufen.
(2) Der Landesjugendreferent hat die musikalischen Belange, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, im Landesvorstand zu vertreten. Er berät den Landesobmann in allen Fragen der Jugendarbeit. Zur Herstellung eines möglichst engen Zusammenwirkens mit den Bezirksjugendreferenten kann er im Einvernehmen mit dem Landesobmann diese zu Besprechungen einberufen.
(3) Der Landesstabführer hat die Belange der Musik in Bewegung im Landesvorstand zu vertreten. Er berät den Landesobmann in allen Fragen der Musik in Bewegung. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Stabführern sowie die Ausrichtung von Marschmusikbewertungen. Zur Herstellung eines möglichst engen Zusammenwirkens mit den Bezirksstabführern kann er im Einvernehmen mit dem Landesobmann diese zu Besprechungen einberufen.
(4) Der Schriftführer hat bei allen Sitzungen der Organe, in welchen er Sitz und Stimme hat (Generalversammlung, Landesvorstand, Präsidium) ein schriftliches Protokoll zu führen, in welchem die wesentlichsten Diskussionsbeiträge enthalten sind sowie die Anträge, über die abgestimmt wurde, wörtlich niedergelegt sind und das Abstimmungsergebnis festgehalten ist. Den im Landesvorstand vertretenen Stimmberechtigten Personen ist eine Abschrift des Protokolls auf Anfrage zu übermitteln. Die darüberhinausgehenden Schriftführer- und ‚Kommunikations‘-Aktivitäten sind mit dem Medienreferat fest zu legen und unterstützend durch zu führen.
(5) Der Finanzreferent hat für eine genaue Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben des BBV Sorge zu tragen, dass jederzeit der jeweilige Saldo ermittelt werden kann. Außerdem hat er für die notwendige finanzielle Bedeckung der beabsichtigten Veranstaltungen des BBV zu sorgen. Weiter obliegt ihm die finanzielle Überprüfung aller Einrichtungen des BBV. Er hat für eine ausgewogene Finanzgebarung Sorge zu tragen, für zu erwartenden Ausgaben vorzusorgen, die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge zu überwachen, Beitrag- und sonstige Rückstände einzumahnen und davon dem Landesobmann zu berichten. Der Finanzreferent hat alle Schriftstücke, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, zu unterfertigen und vom Landesobmann gegenzeichnen zu lassen. Alle Kassabelege sind ordnungsgemäß aufzubewahren. Der Generalversammlung ist ein detaillierter Bericht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
(6) Der Medienreferent hat den nötigen Kontakt mit den Medien herzustellen, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und für eine Verbreitung der Beschlüsse der Organe in diesen Medien Sorge zu tragen. Er hat Berichte über Veranstaltungen des Verbandes an die Medien zu leiten. Ebenfalls ist er in Zusammenarbeit mit dem BBV-Büro und dem IT-Referenten dafür zuständig, geeignete Kommunikationsinstrumente einzurichten, ‚Kommunikations‘-Aktivitäten sind mit dem Schriftführer fest zu legen und durch zu führen.
(7) Der IT-Referent ist für die gesamten IT-Angelegenheiten und die technische Betreuung der Homepage des BBV zuständig. Er trägt dafür Sorge, dass der BBV den Mitgliedern sowie den Funktionären stets einen guten Service in allen IT-relevanten Themen bieten kann.
   

§ 19

Die Bezirksverbände

(1) In jedem politischen Bezirk ist nach Tunlichkeit vom Landesvorstand ein Bezirksverband zu errichten. Vom Landesvorstand können auch Bezirksverbände, die politische Bezirksgrenzen übergreifen, errichtet werden.
(2) Die Bezirksversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Bezirksobmann spätestens 2 Wochen vor dem Stattfinden schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Beginnes einzuberufen. Der Landesobmann ist einzuladen. In besonderen Fällen (beispielsweise kein zu Stande kommen einer Bezirksversammlung, Handlungsunfähigkeit, …) kann der Landesobmann die Bezirksversammlung einberufen.
(3) Teilnahmeberechtigt mit beschließender Stimme sind:
  a) je zwei Vertreter der ordentlichen Mitglieder,
  b) die Mitglieder der Bezirksleitung.
(4) Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
  a) Entgegennahme der Berichte der Organwalter,
  b) Wahl der Bezirksleitung,
  c) Beschlussfassung über Anträge der Stimmberechtigten,
  d) Festlegung des Arbeitsprogramms sowie der Termine für gemeinsame Veranstaltungen.
(5) Beschlüsse der Bezirksversammlung, die mit finanziellen Aufwendungen verbunden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung des Präsidiums.
(6) Den Vorsitz bei der Bezirksversammlung führt der Bezirksobmann, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Funktions-Jahren ältesten anwesenden Bezirksleitungsmitglied
(7) Der Bezirksschriftführer hat von jeder Versammlung ein schriftliches Protokoll zu führen, in welchem die wesentlichsten Diskussionsbeiträge enthalten sind sowie die Anträge, über die abgestimmt wurde, wörtlich niedergelegt sind und das Abstimmungsergebnis festgehalten ist.
   

§ 20

Die Bezirksleitung

(1) Die Bezirksleitung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen und ist vom Bezirksobmann einzuberufen.
(2) Die Bezirksleitung besteht in der Regel aus
  a) dem Bezirksobmann,
  b) dem Bezirkskapellmeister,
  c) dem Bezirksjugendreferenten,
  d) dem Bezirksstabführer,
  e) dem Bezirksschriftführer,
  f) dem Bezirksmedienreferenten,
  g) dem Bezirks IT-Referenten,
  h) Beiräten
  Jede Funktion, mit Ausnahme der Beiräte, kann mit Stellvertretern besetzt werden.
(3) Die Bezirksleitung wird von der Bezirksversammlung nach den gleichen Grundsätzen wie der Landesvorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt - die Funktionsdauer endet automatisch zum Zeitpunkt der (Neu-)Wahl des Landesvorstandes. Die Wahl hat vor der Generalversammlung, bei der die Wahl des Landesvorstandes stattfindet, zu erfolgen.
(4) Die Bezirksleitung hat die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem Landesvorstand herzustellen. Sie hat für die Durchführung der Beschlüsse der Organe des BBV zu sorgen.
   

§ 21

Der Kontrollausschuss

(1) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen weder Mitglied des Landesvorstandes noch Angestellte des BBV sein.
(2) Der Kontrollausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a) Kontrolle und Überprüfung der gesamten Vermögensgebarung des BBV,
  b) Kontrolle der ordnungsgemäßen Buchführung,
  c) Kontrolle der zweckmäßigen Verwendung der Einnahmen, insbesondere der Subventionen,
  d Kontrolle aller Ausgaben, insbesondere, ob sie durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sind,
  e) Bericht an die Generalversammlung und Antragstellung.
(3) Zur Durchführung der Aufgaben sind alle zu Prüfenden verpflichtet, dem Kontrollausschuss oder einzelnen Mitgliedern alle für eine genaue und ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in alle Belege zu gewähren.
(4) Der Kontrollausschuss ist bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Er hat alle beanstandeten Mängel und Verbesserungsvorschläge schriftlich dem Landesobmann und anschließend dem Landesvorstand vorzulegen.
(5) Stellt der Kontrollausschuss fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verband in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so hat er vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Er kann auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
   

§ 22

Funktionserwerb, Funktionsausübung und Funktionsdauer

(1) Eine Funktion in einem Organ des BBV wird durch Wahl erworben und ist ehrenamtlich.
(2) Jede Funktion ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ist ein Funktionär jedoch verhindert, an einer Organsitzung teilzunehmen, kann er seine(n) gewählten Stellvertreter entsenden.
(3) Die Funktionsdauer aller gewählten Organe des BBV beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Sind bei Beendigung der Funktionsdauer die Organe des BBV für die neue Funktionsperiode noch nicht gewählt, so versehen die abtretenden Funktionäre bis zur Wahl vertretungsweise ihre Funktion weiter, längstens jedoch drei Monate nach Beendigung der Funktionsdauer.
   

§ 23

 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu wählen.
(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Generalversammlung über Vorschlag des Landesvorstandes für die Dauer der Funktionsperiode gewählt.
(6) Beim Verfahren tritt zum Vorsitzenden noch je ein nichtständiges Mitglied, welches je von den Streitteilen namhaft gemacht wird. Erfolgt eine solche Namhaftmachung nicht binnen 14 Tagen vom Tage der Aufnahme des Verfahrens, so kann ohne sie die Entscheidung gefällt werden.
(7) Zu Beginn der Verhandlung hat der Vorsitzende eine gütliche Einigung zu versuchen. Ist eine solche nicht möglich, entscheidet das Schiedsgericht nach genauer Prüfung der vorgebrachten Argumente ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach besten Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine Schiedsgerichtsentscheidung ist eine Berufung nicht möglich.
(8) Der Schiedsspruch samt Begründung ist den Parteien schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. Auch dem Landesobmann ist eine Ausfertigung zu übermitteln.
(9) Jede Partei hat für ihre und ihres Vertreters Kosten selbst aufzukommen, ebenso für die Auslagen und Kosten der von ihr beantragten Zeugen und Sachverständigen. Alle übrigen Kosten des Verfahrens, insbesondere die Auslagen und Aufwendungen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Schiedsgerichts tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Diese haben kostendeckende Vorauszahlungen zu leisten.
(10) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterwerfen oder die Entscheidung nicht anerkennen, sind vom Landesvorstand auszuschließen. Der Landesobmann hat die Streitparteien und alle Verbandsmitglieder hievon zu verständigen. Funktionäre, die sich in einer Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterwerfen oder eine Entscheidung nicht anerkennen, verlieren ihre Funktion. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat ihn, sowie die übrigen Organmitglieder von der Enthebung zu verständigen.
   

§ 24

Auflösung des BBV

(1) Im Falle der Auflösung des BBV oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit oder bei Nichterreichung des Vereinszweckes ist das gesamte Vermögen der Burgenländischen Landesregierung mit der Auflage zu übergeben, dieses so lange zu verwalten, bis sich ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Zielen bildet, dem dann dieses Vermögen zu übertragen ist.
(2) Bildet sich innerhalb von zehn Jahren nach Auflösung des BBV kein solcher Verein, ist das vorhandene Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Ist die Burgenländische Landesregierung nicht bereit, diese Auflage zu erfüllen, hat der letzte Landesobmann das Vermögen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung (BAO) zuzuführen. Soweit dies möglich ist, soll das Vereinsvermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt, wie dieser Verein.
 

§ 25

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer, Frauen und Divers in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
 

§ 26

 Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.